1. Allgemeines
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der VisiConsult X-ray Systems & Solutions GmbH (VisiConsult) und ihrem Kunden (Vertragspartner), sofern dieser kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist. Andere Bedingungen als diese, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen des Vertragspartners, gelten nicht, auch wenn VisiConsult ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2. Die Regelungen in Ziffer 1 bis 9 dieser AGB gelten sowohl für den Verkauf und/oder die Lieferung von Hardware als auch für den Verkauf/Lizenzierung von Software. Die Regelungen in Teil A der AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Hardwarelösungen („Hardware“). Die Regelungen in Teil B der AGB gelten für Verträge über den Verkauf und die Lizenzierung von Softwarelösungen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3. Mit der Erteilung des jeweiligen Auftrags erkennt der Vertragspartner diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Einbeziehung in den jeweiligen Vertrag an.
2. Angebote und Aufträge, Rücktrittsrecht
2.1. Angebote der VisiConsult sind freibleibend, sofern die Bindung nicht schriftlich vermerkt ist. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie unter Berücksichtigung der Interessen von VisiConsult für den Vertragspartner zumutbar sind. Die einem Angebot der VisiConsult beigefügten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc.) dienen der Illustration und enthalten in aller Regel nur ungefähre Angaben, die nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein können und nur dann verbindlich und vertragsgegenständlich sind, soweit dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.
2.2 Verträge gelten erst dann als abgeschlossen, wenn sie schriftlich abgefasst sind. Mündliche Nebenabreden sind nicht rechtsverbindlich. Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform und können nur durch vertretungsberechtigte Personen erfolgen.
2.3. Garantien erhält der Vertragspartner durch VisiConsult grundsätzlich nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Garantien über die Produktbeschaffenheit werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2.4. VisiConsult ist zum Rücktritt vom jeweiligen Vertrag berechtigt, sofern und soweit zur Erfüllung des Vertrages mit dem Vertragspartner zwingend benötigte Komponenten nicht rechtzeitig durch einen Zulieferer von VisiConsult geliefert werden, dies nicht durch VisiConsult zu vertreten ist und VisiConsult außerstande ist, ein geeignetes Deckungsgeschäft abzuschließen. In diesem Fall hat VisiConsult den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
3. Preise
3.1. Preise verstehen sich, sofern nicht abweichend vereinbart, in Euro, zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer sowie etwaiger anderer gesetzlicher Lieferabgaben (z. B. Steuern, Zölle).
3.2. Alle Preise beinhalten nur die gewöhnlichen Verpackungskosten und nicht die Transportkosten. VisiConsult liefert ihre Waren in handelsüblicher und für den normalen Versand geeigneter Verkaufsverpackung. Wünscht der Vertragspartner eine besondere Verpackung, so werden ihm die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert berechnet.
4. Zahlungsbedingungen, Rücktrittsrecht
4.1. Zahlungen des Vertragspartners an VisiConsult sind innerhalb von 14 Tagen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Vertragspartner in Schuldnerverzug. Er hat während des Verzuges die Entgeltforderung nach Maßgabe des § 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB zu verzinsen. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt. Ein Abzug vereinbarter Skonti ist nicht zulässig, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung einer anderen Rechnung von VisiConsult im Rückstand ist.
4.2. Wechsel werden durch VisiConsult nicht angenommen.
4.3. Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen und/oder seinen sonstigen Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen, so wird die gesamte Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig.
4.4. Bereits mit Eintritt des Schuldnerverzuges und/oder einer nicht unerheblichen Vermögensverschlechterung auf Seiten des Vertragspartners ist VisiConsult berechtigt, von allen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen mit dem Vertragspartner zurückzutreten und bereits gelieferte Ware aus Eigentumsvorbehalt heraus zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt.
4.5.Gegen Zahlungsansprüche von VisiConsult kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners gegenüber berechtigten Zahlungsansprüchen von VisiConsult, welches nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.
5. Urheberrechte
5.1. Von VisiConsult gefertigte Entwürfe und Angebote sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt oder sonst zugänglich gemacht werden. Jede Weitergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung durch VisiConsult.
5.2. Urheberrechtliche Nutzungsrechte überträgt VisiConsult dem Vertragspartner nur insoweit, als diese zum zweckgebundenen Einsatz der von VisiConsult erstellten Arbeiten erforderlich ist.
5.3. Die Ziffern 5.1 und 5.2 gelten entsprechend für sämtliche Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und ähnliche Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, die VisiConsult dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt und/oder zugänglich gemacht hat.
6. Haftung
6.1. VisiConsult und deren organschaftliche Vertreter und Mitarbeiter haften im Rahmen des § 280 BGB (Pflichtverletzung aus Vertrag), für Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubte Handlung sowie aus sonstigem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle schuldhafter Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, schuldhafter Verletzung von vertraglichen Kardinalspflichten oder bei arglistiger Täuschung wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet. Für einfache Fahrlässigkeit haftet VisiConsult nur bei einer Verletzung von Kardinalspflichten (wesentliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den typischen voraussehbaren Schaden.
6.2. Bei Datenverlusten in der Sphäre des Vertragspartners besteht eine Haftung von VisiConsult nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass er die Datenbestände regelmäßig mindestens einmal täglich gesichert hat. Die Haftung von VisiConsult für Datenverluste ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein einer höchsten 24 Stunden alten Sicherungskopie beschränkt, es sei denn, die Datenverluste wurden von VisiConsult oder deren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Ansonsten wird mit Ausnahme der Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eine Haftung von VisiConsult für Datenverluste ausgeschlossen.
6.3. Der Umfang einer Haftung von VisiConsult nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
6.4. Die Haftung für anfängliche Mängel von VisiConsult bei Software (Miete), soweit nicht die Voraussetzungen gemäß Ziffer 6.1 vorliegen, ist ausgeschlossen.
6.5. Gegebenenfalls erforderliche Baugenehmigungen und andere öffentlich-rechtlich notwendige Genehmigungen (z.B. wie Betriebserlaubnis) sind allein durch den Vertragspartner einzuholen. VisiConsult GmbH haftet weder für fehlende oder nicht erteilte Genehmigungen noch für den Bestand einer erteilten Genehmigung.
7. Verjährung
7.1. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln für Hardware ein Jahr ab Ablieferung und für Software (Kauf) im Falle der Lieferung mit einem Datenträger mit der Ablieferung der Software, im Falle des Verkaufs mittels Downloads aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
7.2. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Hard- bzw. Software beruhen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziffer 6.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gem. Ziffer 6.3 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
8. Geheimhaltung
8.1. Sollten die Parteien eine separate Vertraulichkeits-, Geheimhaltungs- oder ähnliche Vereinbarung abschließen, geht diese Vereinbarung den AGB im Falle widersprüchlicher Regelungen vor.
8.2. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
Erhält eine Vertragspartei von der anderen Vertragspartei schriftliche Informationen, die als "vertraulich" oder "geschützt" oder mit einer ähnlichen Kennzeichnung versehen sind, oder erhält eine Vertragspartei Informationen, von denen die empfangende Vertragspartei weiß oder wissen sollte, dass sie vertraulich oder geschützt sind, so verpflichtet sich die empfangende Vertragspartei, diese Informationen nur im Rahmen der Durchführung des Vertrags zu verwenden. Darüber hinaus verpflichtet sich die empfangende Vertragspartei, diese Informationen in der gleichen Weise zu behandeln wie ihre eigenen vertraulichen Informationen und wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu schützen. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung von Informationen gilt nicht für solche Informationen, die in öffentlich zugänglichen Quellen offengelegt wurden oder sich im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei befinden, ohne dass eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht. Für den Fall, dass die empfangende Vertragspartei die vertraulichen Informationen aufgrund einer gerichtlichen Anordnung oder von Rechts wegen offenlegen muss, erklärt sich die empfangende Vertragspartei hiermit bereit, die offenlegende Vertragspartei vor der geforderten Offenlegung zu unterrichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen dieses Absatzes gelten während der Laufzeit des Vertrages für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach seiner Beendigung oder seinem Auslaufen. Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Anfrage zurückgeben oder vernichten.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1. Erfüllungsort ist Lübeck.
9.2. Gerichtsstand ist Lübeck. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.
9.3. Die zwischen VisiConsult und dem Vertragspartner zustande gekommenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
Teil A: Besondere Regelungen bei Verkauf von Hardware
10. Lieferfristen
10.1. Da VisiConsult selbst nicht Hersteller der von ihr verarbeiteten Bauteile ist, können verbindliche Lieferfristen nur für bereits im Lager von VisiConsult liegende Waren angegeben werden. Im Übrigen handelt es sich nur um voraussichtliche Liefertermine ohne Verbindlichkeit. VisiConsult ist verpflichtet, dem Vertragspartner voraussichtliche Verzögerungen des Liefertermins unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
10.2. Verzögert sich ein in Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Vertragspartner unzumutbar, so hat dieser das Recht, VisiConsult eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach ergebnislosem Verstreichen dieser Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Über die Rechtsfolgen des Rücktritts hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, auch Schadensersatzersatzansprüche wegen Nichterfüllung, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von VisiConsult oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von VisiConsult. Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von VisiConsult oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von VisiConsult beruhen.
10.3. Die im Vertrag vorgesehene voraussichtliche Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Umständen, die durch VisiConsult nicht beeinflusst werden können und die nicht auf einer Pflichtverletzung von VisiConsult beruhen. Dies trifft insbesondere zu auf Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Nichtbelieferungen durch Vorlieferanten und pandemie- und/oder kriegsbedingte Lieferverzögerungen und Leistungserschwerungen.
10.4. Wurden im Vertrag verbindliche Lieferfristen vereinbart, setzt deren Einhaltung voraus, dass der Vertragspartner etwaigen ihm obliegenden Mitwirkungspflichten vollständig und fristgerecht nachkommt.