Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma VisiConsult X-ray Systems & Solutions GmbH (Stand: 07/2024)

1. Allgemeines
 

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der VisiConsult X-ray Systems & Solutions GmbH (VisiConsult) und ihrem Kunden (Vertragspartner), sofern dieser kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist. Andere Bedingungen als diese, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen des Vertragspartners, gelten nicht, auch wenn VisiConsult ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2. Die Regelungen in Ziffer 1 bis 9 dieser AGB gelten sowohl für den Verkauf und/oder die Lieferung von Hardware als auch für den Verkauf/Lizenzierung von Software. Die Regelungen in Teil A der AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Hardwarelösungen („Hardware“). Die Regelungen in Teil B der AGB gelten für Verträge über den Verkauf und die Lizenzierung von Softwarelösungen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3. Mit der Erteilung des jeweiligen Auftrags erkennt der Vertragspartner diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Einbeziehung in den jeweiligen Vertrag an.

2. Angebote und Aufträge, Rücktrittsrecht

2.1. Angebote der VisiConsult sind freibleibend, sofern die Bindung nicht schriftlich vermerkt ist. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie unter Berücksichtigung der Interessen von VisiConsult für den Vertragspartner zumutbar sind. Die einem Angebot der VisiConsult beigefügten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc.) dienen der Illustration und enthalten in aller Regel nur ungefähre Angaben, die nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein können und nur dann verbindlich und vertragsgegenständlich sind, soweit dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.

2.2 Verträge gelten erst dann als abgeschlossen, wenn sie schriftlich abgefasst sind. Mündliche Nebenabreden sind nicht rechtsverbindlich. Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform und können nur durch vertretungsberechtigte Personen erfolgen.

2.3. Garantien erhält der Vertragspartner durch VisiConsult grundsätzlich nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Garantien über die Produktbeschaffenheit werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

2.4. VisiConsult ist zum Rücktritt vom jeweiligen Vertrag berechtigt, sofern und soweit zur Erfüllung des Vertrages mit dem Vertragspartner zwingend benötigte Komponenten nicht rechtzeitig durch einen Zulieferer von VisiConsult geliefert werden, dies nicht durch VisiConsult zu vertreten ist und VisiConsult außerstande ist, ein geeignetes Deckungsgeschäft abzuschließen. In diesem Fall hat VisiConsult den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

3. Preise
 

3.1. Preise verstehen sich, sofern nicht abweichend vereinbart, in Euro, zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer sowie etwaiger anderer gesetzlicher Lieferabgaben (z. B. Steuern, Zölle).
 

3.2. Alle Preise beinhalten nur die gewöhnlichen Verpackungskosten und nicht die Transportkosten. VisiConsult liefert ihre Waren in handelsüblicher und für den normalen Versand geeigneter Verkaufsverpackung. Wünscht der Vertragspartner eine besondere Verpackung, so werden ihm die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert berechnet.

4. Zahlungsbedingungen, Rücktrittsrecht

4.1. Zahlungen des Vertragspartners an VisiConsult sind innerhalb von 14 Tagen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Vertragspartner in Schuldnerverzug. Er hat während des Verzuges die Entgeltforderung nach Maßgabe des § 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB zu verzinsen. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt. Ein Abzug vereinbarter Skonti ist nicht zulässig, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung einer anderen Rechnung von VisiConsult im Rückstand ist.

4.2. Wechsel werden durch VisiConsult nicht angenommen.

4.3. Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen und/oder seinen sonstigen Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen, so wird die gesamte Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig.

4.4. Bereits mit Eintritt des Schuldnerverzuges und/oder einer nicht unerheblichen Vermögensverschlechterung auf Seiten des Vertragspartners ist VisiConsult berechtigt, von allen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen mit dem Vertragspartner zurückzutreten und bereits gelieferte Ware aus Eigentumsvorbehalt heraus zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt.

4.5.Gegen Zahlungsansprüche von VisiConsult kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners gegenüber berechtigten Zahlungsansprüchen von VisiConsult, welches nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.

5. Urheberrechte
 

5.1. Von VisiConsult gefertigte Entwürfe und Angebote sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt oder sonst zugänglich gemacht werden. Jede Weitergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung durch VisiConsult.

5.2. Urheberrechtliche Nutzungsrechte überträgt VisiConsult dem Vertragspartner nur insoweit, als diese zum zweckgebundenen Einsatz der von VisiConsult erstellten Arbeiten erforderlich ist.

5.3. Die Ziffern 5.1 und 5.2 gelten entsprechend für sämtliche Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und ähnliche Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, die VisiConsult dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt und/oder zugänglich gemacht hat.

6. Haftung
 

6.1. VisiConsult und deren organschaftliche Vertreter und Mitarbeiter haften im Rahmen des § 280 BGB (Pflichtverletzung aus Vertrag), für Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubte Handlung sowie aus sonstigem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle schuldhafter Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, schuldhafter Verletzung von vertraglichen Kardinalspflichten oder bei arglistiger Täuschung wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet. Für einfache Fahrlässigkeit haftet VisiConsult nur bei einer Verletzung von Kardinalspflichten (wesentliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den typischen voraussehbaren Schaden.

6.2. Bei Datenverlusten in der Sphäre des Vertragspartners besteht eine Haftung von VisiConsult nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass er die Datenbestände regelmäßig mindestens einmal täglich gesichert hat. Die Haftung von VisiConsult für Datenverluste ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein einer höchsten 24 Stunden alten Sicherungskopie beschränkt, es sei denn, die Datenverluste wurden von VisiConsult oder deren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Ansonsten wird mit Ausnahme der Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eine Haftung von VisiConsult für Datenverluste ausgeschlossen.

6.3. Der Umfang einer Haftung von VisiConsult nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

6.4. Die Haftung für anfängliche Mängel von VisiConsult bei Software (Miete), soweit nicht die Voraussetzungen gemäß Ziffer 6.1 vorliegen, ist ausgeschlossen.

6.5. Gegebenenfalls erforderliche Baugenehmigungen und andere öffentlich-rechtlich notwendige Genehmigungen (z.B. wie Betriebserlaubnis) sind allein durch den Vertragspartner einzuholen. VisiConsult GmbH haftet weder für fehlende oder nicht erteilte Genehmigungen noch für den Bestand einer erteilten Genehmigung.

7. Verjährung
 

7.1. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln für Hardware ein Jahr ab Ablieferung und für Software (Kauf) im Falle der Lieferung mit einem Datenträger mit der Ablieferung der Software, im Falle des Verkaufs mittels Downloads aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

7.2. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Hard- bzw. Software beruhen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziffer 6.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gem. Ziffer 6.3 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Geheimhaltung

8.1. Sollten die Parteien eine separate Vertraulichkeits-, Geheimhaltungs- oder ähnliche Vereinbarung abschließen, geht diese Vereinbarung den AGB im Falle widersprüchlicher Regelungen vor.

8.2. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, vereinbaren die Parteien Folgendes:


Erhält eine Vertragspartei von der anderen Vertragspartei schriftliche Informationen, die als "vertraulich" oder "geschützt" oder mit einer ähnlichen Kennzeichnung versehen sind, oder erhält eine Vertragspartei Informationen, von denen die empfangende Vertragspartei weiß oder wissen sollte, dass sie vertraulich oder geschützt sind, so verpflichtet sich die empfangende Vertragspartei, diese Informationen nur im Rahmen der Durchführung des Vertrags zu verwenden. Darüber hinaus verpflichtet sich die empfangende Vertragspartei, diese Informationen in der gleichen Weise zu behandeln wie ihre eigenen vertraulichen Informationen und wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu schützen. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung von Informationen gilt nicht für solche Informationen, die in öffentlich zugänglichen Quellen offengelegt wurden oder sich im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei befinden, ohne dass eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht. Für den Fall, dass die empfangende Vertragspartei die vertraulichen Informationen aufgrund einer gerichtlichen Anordnung oder von Rechts wegen offenlegen muss, erklärt sich die empfangende Vertragspartei hiermit bereit, die offenlegende Vertragspartei vor der geforderten Offenlegung zu unterrichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen dieses Absatzes gelten während der Laufzeit des Vertrages für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach seiner Beendigung oder seinem Auslaufen. Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Anfrage zurückgeben oder vernichten.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

9.1. Erfüllungsort ist Lübeck.

9.2. Gerichtsstand ist Lübeck. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.

9.3. Die zwischen VisiConsult und dem Vertragspartner zustande gekommenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

Teil A: Besondere Regelungen bei Verkauf von Hardware

10. Lieferfristen

10.1. Da VisiConsult selbst nicht Hersteller der von ihr verarbeiteten Bauteile ist, können verbindliche Lieferfristen nur für bereits im Lager von VisiConsult liegende Waren angegeben werden. Im Übrigen handelt es sich nur um voraussichtliche Liefertermine ohne Verbindlichkeit. VisiConsult ist verpflichtet, dem Vertragspartner voraussichtliche Verzögerungen des Liefertermins unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
 

 10.2. Verzögert sich ein in Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Vertragspartner unzumutbar, so hat dieser das Recht, VisiConsult eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach ergebnislosem Verstreichen dieser Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Über die Rechtsfolgen des Rücktritts hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, auch Schadensersatzersatzansprüche wegen Nichterfüllung, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von VisiConsult oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von VisiConsult. Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von VisiConsult oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von VisiConsult beruhen.
 

10.3. Die im Vertrag vorgesehene voraussichtliche Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Umständen, die durch VisiConsult nicht beeinflusst werden können und die nicht auf einer Pflichtverletzung von VisiConsult beruhen. Dies trifft insbesondere zu auf Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Nichtbelieferungen durch Vorlieferanten und pandemie- und/oder kriegsbedingte Lieferverzögerungen und Leistungserschwerungen.

10.4. Wurden im Vertrag verbindliche Lieferfristen vereinbart, setzt deren Einhaltung voraus, dass der Vertragspartner etwaigen ihm obliegenden Mitwirkungspflichten vollständig und fristgerecht nachkommt.

11. Höhere Gewalt

Keine der Vertragsparteien haftet für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus einem Vertrag oder einer Leistungsbeschreibung, wenn diese Nichterfüllung auf Ursachen zurückzuführen ist, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Vertragspartei liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Pandemien, Epidemien oder andere allgemeine gesundheitliche Beeinträchtigungen, behördliche Anweisungen oder Anordnungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Reise- und Verbringungsbeschränkungen oder Grenzschließungen, terroristische Handlungen, von Menschen verursachte oder natürliche Katastrophen, Materialmangel, Streiks, Verzögerungen bei der Beförderung oder höhere Gewalt. Die Erfüllungsfrist für solche Verpflichtungen wird um den Zeitraum verlängert, der durch diese Ursache verloren gegangen ist.

12. Versand und Gefahrenübergang

12.1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Eine Transportversicherung für die Versendung an den vom Vertragspartner bestimmten Übergabeort wird von VisiConsult in der Deckungshöhe des vereinbarten Preises abgeschlossen und dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn, der Abschluss einer solchen Versicherung wird vom Kunden schriftlich ausgeschlossen.

12.2. Teillieferungen durch VisiConsult sind zulässig. § 266 BGB ist insoweit abbedungen.

13. Eigentumsvorbehalt


13.1. Die durch VisiConsult gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises sowie Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner resultierenden Forderungen Eigentum von VisiConsult. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von VisiConsult in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

13.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte veräußert oder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder sonst belastet werden. Falls die Waren gepfändet oder beschlagnahmt werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, VisiConsult unverzüglich zu unterrichten und er hat alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Freigabe der Gegenstände stehen, zu tragen.

13.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtbegleichung fälliger Zahlungsansprüche von VisiConsult, ist VisiConsult berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die gelieferten Gegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.

13.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände bis zum aufschiebend bedingten Eigentumserwerb des Vertragspartners pfleglich zu behandeln und insbesondere keine eigenmächtigen Veränderungen vorzunehmen. Sofern Wartungen (Hardware) notwendig sind, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten durchzuführen.

14. Gewährleistung
 

14.1. Ist die gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet, kann VisiConsult zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.
 

14.2. Falls die Nacherfüllung gem. Ziffer 14.1 fehlschlägt oder dem Vertragspartner unzumutbar ist oder VisiConsult die Nacherfüllung verweigern, ist der Vertragspartner jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz gelten jedoch die besonderen Bestimmungen der Ziffer 6 dieser AGB.

14.3. Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und VisiConsult diese bei Vorliegen unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt.  § 377 HGB findet Anwendung.

15. Installation
 

15.1. Wird eine Installation durch VisiConsult beim Vertragspartner oder im Auftrag des Vertragspartners an einem anderen Ort durchgeführt, so sind alle kundenseitigen Voraussetzungen vor dem Liefertermin zu schaffen (z.B. Kabelarbeiten, Telefon, bauliche Maßnahmen). Mehrkosten die dadurch entstehen, dass diese Arbeiten nicht rechtzeitig und/oder nicht fachgerecht ausgeführt wurden, hat der Vertragspartner zu tragen.

15.2. Sind an dem Installationsort besondere Personenschutzmaßnahmen (z.B. Helm, Sicherheitsschuhe) erforderlich, so hat der Vertragspartner die Ausstattung zu stellen.

15.3. Sind an dem Installationsort besondere medizinische Voraussetzungen erforderlich, so hat der Vertragspartner dies schon beim Vertragsabschluss schriftlich bekannt zu geben.
Sind an dem Installationsort besondere Bescheinigungen, Visa, Arbeitserlaubnisse oder dergleichen erforderlich, so ist dies schon bei der Auftragsvergabe schriftlich bekannt zu geben.
Die Kosten für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen sind vom Vertragspartner zu tragen.

Teil B: Besondere Regelungen bei Verkauf/Lizensierung von Software

16. Softwareüberlassung
 

16.1. Für die Nutzung der Softwareprodukte von VisiConsult ist eine gesonderte Lizenz erforderlich, die der Vertragspartner unter info@visiconsult.de anfragen und ggf. erwerben kann („Softwarelizenz“). Der Vertragspartner erhält einen Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software wie in den AGB, dem Angebot, der Softwarelizenz und der Benutzerdokumentation näher bestimmt. Für die Nutzung von KI-basierten Softwaremodulen („KI-SM“) gelten zusätzlich die „Zusätzliche Bedingungen für die Nutzung von KI-basierten Softwaremodulen“ ("KI-Bedingungen"), welche dem jeweiligen Angebot als Anlage beigefügt werden.

16.2. Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus dem Angebot und der Produktbeschreibung, welche im jeweiligen Angebot geregelt bzw. beigefügt ist. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.

16.3. Installations- und Konfigurationsleistungen sind grds. nicht Gegenstand der Leistung.

16.4. Auf Softwarepflege und Anpassungen der Software hat der Vertragspartner nur Anspruch bei Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit VisiConsult.

17. Rechteeinräumung
 

17.1. Der Vertragspartner erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gem. Ziffer 4 ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software im in diesem AGB und dem jeweiligen Angebot bzw. der Softwarelizenz eingeräumten Umfang. Die Software darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Vertragspartner erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Vertragspartner. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Softwarelizenz. In keinem Fall hat der Vertragspartner das Recht, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie draht- bzw. hardwaregebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

17.2. Soweit das gem. Ziffer 17.1 eingeräumte Nutzungsrecht im Angebot bzw. der Softwarelizenz zeitlich beschränkt ist, wird dem Vertragspartner kein dauerhaftes, sondern auf die Laufzeit der Softwarelizenz zeitlich beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. In diesem Fall ist der Vertragspartner nach Ablauf der Softwarelizenz verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen. VisiConsult kann nach Ablauf der Softwarelizenz vom Vertragspartner verlangen, dass er die entsprechende Software und sonstige Programmkopien löscht und die überlassende Dokumentation, Materialien und sonstige Unterlagen vernichtet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche installierte Programmkopien und etwaige gespeicherte Dokumentationen vollständig und endgültig von all seinen Servern zu löschen. Jede Nutzung der Software nach Ablauf der Softwarelizenz ist unzulässig.

17.3. Der Vertragspartner ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Vertragspartner wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. Darüber hinaus ist der Vertragspartner ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Vertragspartners durch VisiConsult zugänglich gemacht werden.

17.4. Nutzt der Vertragspartner die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird VisiConsult die ihr zustehenden Rechte geltend machen.

18. Updates/Upgrades
 

18.1. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, für bestimmte Softwareprodukte gegen Entgelt die Bereitstellung von Updates bzw. Upgrades über einen bestimmten Zeitraum zu vereinbaren. Im Rahmen solcher Vereinbarungen erhält der Vertragspartner allerdings keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Updates bzw. Upgrades oder sonstige Arten von Fehlerbehebung, sondern erhält die Möglichkeit, von VisiConsult entwickelte Updates bzw. Upgrades für die Softwareprodukte über einen bestimmten Zeitraum zu erhalten.

18.2. Soweit an den Vertragspartner Updates oder Upgrades geliefert werden, bestimmen sich die Mängelansprüche des Vertragspartners hinsichtlich der darin enthaltenen Neuerungen grds. nach Ziffer 20.

18.3. Der Vertragspartner erwirbt an den Updates bzw. Upgrades dieselben Nutzungsrechte wie für das zugrundeliegende Softwareprodukt, d.h. soweit der Kunde zeitlich beschränkte Nutzungsrechte an den Softwareprodukten erwirbt, erwirbt der Vertragspartner auch den dazugehörigen Updates bzw. Upgrades zeitlich beschränkte Nutzungsrechte.

19. Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht

19.1. Der Vertragspartner wird die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.

19.2. Der Vertragspartner wird es VisiConsult auf Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Vertragspartner das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Vertragspartner VisiConsult Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch VisiConsult oder eine von VisiConsult benannte und für den Vertragspartner akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. VisiConsult darf die Prüfung in den Räumen des Vertragspartners zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. VisiConsult wird dabei darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Vertragspartners durch die Überprüfung vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nichtvertragsgemäße Nutzung, so trägt der Vertragspartner die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt VisiConsult die Kosten.

20 Gewährleistung (Kauf)

20.1. VisiConsult leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Vertragspartner die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Angebot oder in der Produktbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Vertragspartner an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser AGB, den Softwarelizenzen oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt zu sein.

20.2. Der Vertragspartner hat die Software unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und VisiConsult diese bei Vorliegen unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt.  § 377 HGB findet Anwendung.
 

20.3. VisiConsult ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Vertragspartner gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird VisiConsult dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden. VisiConsult ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Vertragspartners zu erbringen. VisiConsult genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem VisiConsult mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Vertragspartner Support (z.B. via Fernwartung) zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet. 
 

20.4. Das Recht des Vertragspartners, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Vertragspartner Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet VisiConsult nach Ziffer 6.

21. Instandhaltung (Miete)
 

 21.1. VisiConsult leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. VisiConsult wird auftretende Sach- und Rechtsmängel in angemessener Zeit beseitigen. VisiConsult genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem VisiConsult mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Vertragspartner telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.

21.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, VisiConsult Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

Zusätzliche Bedingungen für die Nutzung von KI-basierten Softwaremodulen ("KI-Bedingungen")

1. Geltungsbereich

Diese KI-Bedingungen ergänzen die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von VisiConsult X-ray Systems & Solutions GmbH, Brandenbrooker Weg 2-4, D-23617 Stockelsdorf (im Folgenden “VisiConsult”) und gelten zwischen VisiConsult und dem Kunden (im Folgenden "Vertragspartner") bezüglich der Nutzung von KI-basierten Softwaremodulen (im Folgenden zusammengefasst als „KI-SM“).  Diese KI-SM bestehen aus KI-Modellen und einem Softwareteil, welcher die Ansteuerung und Konfigurierung der KI-Modelle aus der gängigen Software von VisiConsult heraus definiert.

Die Nutzung der KI-SM durch den Vertragspartner unterliegt den Regelungen der AGB sowie den nachstehenden KI-Bedingungen. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den AGB und diesen KI-Bedingungen haben diese KI-Bedingungen Vorrang in Bezug auf die Nutzung der KI-SM.

2. Leistungsbeschreibung und Systemvoraussetzungen

Eine genaue Leistungsbeschreibung und die Systemvoraussetzungen für die Nutzung der KI-SM ergeben sich aus der Produktbeschreibung, welche im jeweiligen Angebot geregelt bzw. als Anlage beigefügt ist.

3. Bereitstellung von Bilddaten, Nutzungsrecht am KI-Input/KI-Output

Für die Nutzung der KI-SM muss der Vertragspartner Daten in digitaler Form eingeben („KI-Input“). Je nach Anwendungsfall können dies beispielsweise Bilddaten, menschlicher Input wie Prüfentscheidungen, Metadaten oder Maschinendaten sein. Aus diesen Daten generiert die Software neue verarbeitete Daten („KI-Output“). Der KI-Output kann, abhängig vom spezifischen KI-SM, aus generierten Annotationen, verbesserten Bildqualitäten, rauschreduzierten Bildern, Textgenerierungen oder anderen spezifischen Ausgabeformaten bestehen. KI-Input und KI-Output werden im Angebot entsprechend spezifiziert.

Die KI-SM nutzen eine universale Datenbank von VisiConsult, die aus dem KI-Input anderer Vertragspartner zusammengestellt wird. Diese Datenbank unterstützt das Training der KI-Modelle, wodurch der Vertragspartner von effizienteren Trainingszeiten, reduzierten Kosten und verbesserten Ergebnissen der KI-SM profitiert.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, einen für das Training und die Evaluation notwendige und sinnvolle Menge an Daten seines KI-Inputs und KI-Outputs regelmäßig VisiConsult zur Verfügung zu stellen, der ausschließlich zur Erweiterung der universalen Datenbank und zur Verbesserung der vortrainierten KI-Modelle genutzt wird. Die Übergabe des KI-Inputs und KI-Outputs zu VisiConsult kann über digitale Kanäle wie Cloud-Lösungen, SharePoint, SFTP oder ähnliche gesicherte Wege sowie physische Datenträger erfolgen. Die Parteien stimmen sich zu der Datenmenge KI-Input/KI-Output und den Modalitäten einvernehmlich ab.

Die bereitgestellten Daten werden ausschließlich zur Verbesserung der Funktionalität der KI-SM verwendet, einschließlich aber nicht beschränkt auf Updates und Upgrades. Dritten wird zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf den KI-Input oder KI-Output des Vertragspartners gewährt.

4. Updates und Upgrades

Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, während der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 18 der AGB und diesen KI-Bedingungen regelmäßig Updates und Upgrades für die KI-SM zu erhalten. Diese Updates und Upgrades dienen der kontinuierlichen Verbesserung der Software und werden dem Vertragspartner in angemessenen Abständen zur Verfügung gestellt.

Bei Lieferung eines Updates und/oder Upgrades ist der Vertragspartner verpflichtet, die Leistungsfähigkeit der KI-SM mit eigenen Testdaten zu testen und die Ergebnisse visuell abzugleichen. Einzelheiten hierzu sind im jeweiligen Angebot geregelt.

5. Sonstige Leistungen

Installations- und Konfigurationsleistungen an der KI-SM sind grds. nicht Gegenstand der Leistung und sind gesondert zu beauftragen.

6. Keine Gewähr oder Garantie für ein bestimmtes Ergebnis des KI-Output

Der Vertragspartner stimmt zu, dass die Nutzung und Verwendung des durch die KI-SM generierten KI-Output auf seinem eigenen Risiko erfolgt. VisiConsult übernimmt keinerlei Gewähr oder Garantie hinsichtlich der Korrektheit, Vollständigkeit oder Geeignetheit des durch die KI-SM generierten KI-Output. Ansonsten richtet sich die Haftung von VisiConsult nach Ziffer 6 der AGB.

Einkaufsbedingungen der Firma VisiConsult X-ray Systems & Solutions GmbH (Stand: 04/2018)

1.) Allgemeines
Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen finden Anwendung für alle Bestellungen sowie Rahmenverträge für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten. Zugleich gelten diese Bedingungen ausschließlich. Abweichenden Verkaufsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Eine Annahme anderslautender Verkaufsbedingungen erfolgt auch nicht durch Schweigen oder Warenannahme.

2.) Bestellungen
Bestellungen erfolgen in der Regel in Schriftform und werden via E-Mail übermittelt. Alternativ erfolgen Bestellungen mittels elektronischem Datenaustausch über Online-Shops.
Einmalige Bestellungen sind ohne eigenhändige Unterschrift gültig. Rahmenaufträge sowie Bestellungen mit einem Wert über 50.000,-€ werden nur durch Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person gültig. Sämtliche in der Bestellung aufgeführten Spezifikationen, Normen und Bedingungen sind verbindliche Bestandteile der Bestellung.
2.1) Auftragsbestätigungen
Der Lieferant ist verpflichtet, VisiConsult eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von 36 Stunden zukommen zu lassen, vorzugsweise via E-Mail an purchasing@visiconsult.de. Diese muss, neben des für uns gültigen Preises, auch das geplante Lieferdatum sowie die Zahlungs- und Lieferbedingungen enthalten. Bei Unstimmigkeiten gilt der Vertrag als schwebend unwirksam, wir behalten uns einen Widerruf auch nach Erhalt der Ware vor.
2.2) Rahmenkontrakte
Rahmenvereinbarungen dienen dazu, Spezifikationen, Qualitäten, Abnahmemengen sowie Preise für einen definierten Zeitraum festzulegen.
2.2.1) Abrufe
Abrufe erfolgen unter Bezugnahme auf die Rahmenbestellnummer in schriftlicher Form via E-Mail. Zusätzlich wird jeder Abrufbestellung eine Projektnummer zugeordnet, welche auf allen weiterführenden Dokumenten zu nennen ist, um eine Zuordnung zu ermöglichen. Sofern im Vorwege feste Liefertermine vereinbart wurden, hat die Ware das Werk VisiConsult zum genannten Zeitpunkt zu erreichen.
2.2.2) Technische Änderungen
Wir behalten uns technische Änderungen während der Rahmenlaufzeit vor. Der Lieferant ist verpflichtet, diese unverzüglich umzusetzen; bereits erteilte Abrufe bleiben hiervon unberührt.
2.2.3) Preisanpassungen
Sofern technische Änderungen Auswirkungen auf die preisliche Struktur der Positionen haben, behalten beide Seiten das Recht, den vereinbarten Preis neu zu verhandeln und den bestehenden Rahmenauftrag, unter Übernahme der dann offenen Restmenge, neu aufzusetzen. Ansonsten ist der im Rahmen genannte Preis bindend für die Gesamtlaufzeit.
2.2.4) Abnahmeverpflichtung
Es wird eine verbindliche Rahmenlaufzeit beginnend mit ersten Lieferung vereinbart. Sofern nach Ablauf der Laufzeit eine abzunehmende Restmenge besteht, wird hierfür ein Anschlussrahmen erstellt oder eine Abnahme innerhalb von zwölf Monaten terminiert.

3.) Änderung des Liefergegenstandes
Wird seitens VisiConsult eine Änderung des Liefergegenstandes verlangt, so hat der Lieferant unverzüglich etwaige Termin- und Preisauswirkungen mitzuteilen und auf Anforderung nachzuweisen.

4.) Lieferverpflichtung für Ersatzteile
Für Liefergegenstände, die Teil unserer Produkte werden, verpflichtet sich der Lieferant, Ersatzteile zu angemessenen Marktpreisen für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Einstellung der Fertigung des betroffenen Produktes zu liefern.

5.) Höhere Gewalt
Wir sind zum Rücktritt von Bestellungen berechtigt, wenn Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (höhere Gewalt) entstehen. Im Übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung.

6.) Lieferzeit
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Im Falle einer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung, gerät der Lieferant ohne Mahnung in Verzug. Von absehbaren Lieferverzögerungen hat der Lieferant uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Ersatz eines uns durch den Verzug entstehenden Schadens, werden ebenso wie Verzugsentschädigungen geltend gemacht. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten. Ein Verzicht auf etwaige Ansprüche erfolgt nicht durch Annahme der verspäteten Lieferung.

7.) Lieferungen
Es gelten die individuell vereinbarten Lieferbedingungen. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen die Lieferungen einschließlich angemessener Verpackung und Versicherung auf Kosten des Lieferanten. Der Lieferant hat in allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, die Bestell- und Projektnummer anzugeben. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen. Streckenlieferungen an eine andere Lieferadresse haben, sofern nicht anders vereinbart, neutral ohne Nennung von Preisen oder anderer, sensibler Daten zu erfolgen. Zusätzlich ist der Lieferant verpflichtet, uns einen Lieferavis sowie auf Anforderung einen Abliefernachweis zukommen zu lassen.

8.) Angaben und Unterlagen für den Außenhandel
Bei Lieferung der Liefergegenstände ist der Lieferant verpflichtet, folgende Außenhandelsdaten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen:
– Zolltarifnummer (HS Code) zur Einreihung der Waren in die Handelsstatistik
– Ursprungsland
– Klassifizierung und Kennzeichnung von Waren, die der Exportkontrolle unterliegen
– Ursprungszeugnis oder Präferenznachweis

9.) Rechnung und Zahlung
Es gelten die individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wir behalten uns vor, Zahlungen mit sofortiger Fälligkeit innerhalb von sieben Werktagen ab Wareneingang anzuweisen. Im Falle einer mangelhaften oder unvollständigen Lieferung, beginnt die Zahlungsfrist erst ab Erhalt der einwandfreien, vollständigen Ware. Das vereinbarte Recht zum Skontoabzug bleibt von dieser durch den Lieferanten verursachten Verspätung unberührt. Rechnungen sind auf dem Postweg oder per E-Mail an purchasing@visiconsult.de zu senden. Um eine Zuordnung sowie Prüfung dieser zu ermöglichen, muss der Lieferant unsere Bestellnummer, den Besteller, die Projektnummer sowie die Lieferscheinnummer auf der Rechnung angeben. Sollte unsererseits versehentlich eine Über- oder Doppelzahlung erfolgen, ist der Lieferant verpflichtet, dies nach Kenntnisnahme unverzüglich anzuzeigen und den überzahlten Betrag an uns zurück zu überweisen. Eine Verrechnung mit offenen Rechnungen bedarf einer individuellen Zustimmung. Eine Verjährung dieser Rückzahlungspflicht ist ausgeschlossen.

10.) Mängelhaftung
Liefergegenstände haben frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein. Sofern keine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, verjähren etwaige Mängelansprüche nach 24 Monaten ab Erhalt der Ware. Des Weiteren gelten die jeweils gültigen gesetzlichen Normen. Sollte der Lieferant nach erfolgter Mängelanzeige nicht in der Lage oder willens sein, die Nacherfüllung zu leisten, haben wir das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. Etwaige, zur Abwendung von Schäden erforderliche Deckungskäufe, dürfen von VisiConsult getätigt und der Ersatz der notwendigen Kosten und Aufwendungen dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden. Weitere ggf. entstehende Schadenersatzansprüche können unsererseits geltend gemacht werden.

11.) Qualitätssicherung, Produktsicherheit
Vor der Belieferung hat der Lieferant uns zu informieren, sofern Änderungen an Materialien, Verfahren oder sonstigen für die Qualität des Produktes entscheidende Maßnahmen erfolgt sind. Ansonsten gelten die Qualitätsansprüche gemäß Bemusterung und/oder vorheriger Lieferungen. Änderungen von vereinbarten Spezifikationen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung unsererseits. Eine vollständige Dokumentation des Produktlebenslaufes ist uns auf Wunsch auszuhändigen. Diese Dokumentation muss Zeichnungsänderungen, Änderungen von Lieferanten, Zulieferteilen und Prüfmethoden sowie weitere, essentielle Produktveränderungen dokumentieren.

12.) Produkthaftung, Produktrückruf
In Anlehnung an Ziffer 10 hat der Lieferant, für etwaige Ansprüche von unseren Kunden oder Dritten, die daraus resultierenden Kosten und Aufwendungen von VisiConsult zu übernehmen, sofern und soweit der Schaden durch einen Mangel des Liefergegenstandes verursacht worden ist. In diesem Falle trägt der Lieferant sämtliche Kosten und Aufwendungen, einschließlich etwaiger Rechtskosten. Im Falle eines sicherheitsrelevanten Mangels, kann eventuell eine Rückrufaktion erforderlich werden. Auch in diesem Falle trägt der Lieferant sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Soweit möglich, werden wir den Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes in Abstimmung mit dem Lieferanten durchführen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Normen in Ihrer jeweils gültigen Fassung.

13.) Stoffe in Produkten
Der Lieferant sichert zu, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung– nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet- einhält und insbesondere die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Von der Pflicht, eine Zulassung im Rahmen der REACH-Verordnung für einen vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstand einzuholen, sind wir befreit.
Der Lieferant sichert zu, die Normen folgender Verordnungen einzuhalten und keine Liefergegenstände zu liefern, die Stoffe gemäß dieser enthalten:

• Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung
• Beschluss des Rates 2006/507/EG (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe)
• EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen
• der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL)
• RoHS (2002/95/EG)
• EU Verordnung 765/2008 CE Normen

Sollten die Liefergegenstände Stoffe enthalten, die auf der sogenannten „Candidate List of Substances of very High Concern“ („SVHC-Liste“) gem. REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Einsehbar ist die jeweils aktuelle Liste unter:
echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp
Darüber hinaus dürfen die Liefergegenstände kein Asbest, Biozide oder radioaktives Material enthalten. Sollten diese Stoffe in den Liefergegenständen enthalten sein, so ist uns dies schriftlich vor der Lieferung, unter Angabe des Stoffes und der Identifikationsnummer (z.B. CAS) und einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des Liefergegenstandes, mitzuteilen. Die Lieferung dieser Liefergegenstände bedarf einer gesonderten Freigabe durch uns.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung, im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Lieferanten, freizustellen bzw. uns für gegen uns gerichtete Ansprüche zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.

14.) Schutzrechte
Mit Lieferung versichert der Lieferant, dass keinerlei Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sollten wir von Dritten wegen einer Schutzrechtverletzung in Anspruch genommen werden, werden sämtliche daraus resultierenden Kosten und Aufwendungen, ebenso wie Schadenersatzansprüche gegen den Zulieferer, geltend gemacht.

15.) Vertraulichkeit
Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns erhaltenen Informationen, einschließlich unserer Bestellungen und der Informationen über das von uns zur Verfügung gestellte Material, streng vertraulich und konform zur DSGVO zu behandeln und Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung offen zu legen oder zugänglich zu machen. Der Lieferant wird eigenen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen nur weitergeben, wenn und soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Sofern weiterführende Vereinbarungen zur Vertraulichkeit erforderlich werden, erfolgt die Regelung in separaten Vereinbarungen.

16.) Datenschutz
Im Rahmen der Geschäftsbeziehung ist es erforderlich, Daten des Lieferanten und der mit ihm abgeschlossenen Verträge konform zur DSGVO zur innerbetrieblichen Verwendung in unserem ERP- System sowie unternehmensweiter EDV zu speichern. Die Verwendung dient lediglich für eigene Zwecke. Mit Annahme unserer Bestellung erklärt sich der Lieferant mit der Verwendung dieser Daten einverstanden.

17.) Grundsätze des Lieferantenverhaltens
Der Lieferant bekennt sich zu den Prinzipien der Menschensrechtscharta der Vereinten Nationen sowie zu den Grundsätzen der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).
Hierbei stehen folgende Themen im Vordergrund:

• Sicherheit und Gesundheitsschutz
• Verbot von Kinderarbeit und der besondere Schutz von Mitarbeitern unter 18 Jahren
• Ausschluss von Zwangsarbeit
• Verhindern von Diskriminierung und Belästigung
• Chancengleichheit und Gleichbehandlung
• Angemessene Entlohnung
• Einhaltung von Vorgaben zu Arbeitszeiten
• Recht auf Privatsphäre
• Organisations- und Versammlungsfreiheit

Der Lieferant ist verpflichtet, allgemein anerkannte Werte und Normen zu berücksichtigen und einzuhalten. Zudem trägt er Sorge dafür, dass auch die Zulieferer ihren Pflichten nachkommen und hierbei Moralkodizes einhalten. Im Falle einer Pflichtverletzung wird VisiConsult die Geschäftsbeziehung umgehend beenden, etwaige Ansprüche seitens des Lieferanten aus Bestellungen oder Rahmenaufträgen, inkl. Einzelkomponenten zur Produktherstellung, verfallen aufgrund von Unzumutbarkeit sofort mit Aufkündigung der Geschäftsbeziehung. Des Weiteren ist es untersagt, Mitarbeitern von Visiconsult Vorteile zu gewähren. Etwaige Geschenke sind dem Office zu übergeben, diese werden im Rahmen einer Weihnachtstombola intern verschenkt.

18.) Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, wird diese durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.

19.) Anwendbares Recht
Es findet das Recht am Geschäftssitz unserer bestellenden Gesellschaft unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie der Haager einheitlichen Kaufgesetze, des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und sonstiger Konventionen Anwendung, es sei denn, es besteht eine abweichende vertragliche Vereinbarung.

20.) Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Hauptsitz der Gesellschaft in Stockelsdorf, Deutschland.

Stockelsdorf, den 13. April 2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der VisiConsult X-ray Systems & Solutions GmbH (Stand: 07/2024)

1.         Allgemeines

1.1       Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der VisiConsult X-ray Systems & Solutions GmbH (VisiConsult) und ihrem Kunden (Vertragspartner), sofern dieser kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist. Andere Bedingungen als diese, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, gelten nicht, auch wenn VisiConsult ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2      Diese AGB beziehen sich auf Beratungsleistungen und sonstige Dienstleistungen, die VisiConsult für den Auftragnehmer erbringt, insbesondere Prüfdienstleistungen, Schulungen und Fernwartungen in Bezug auf Produkte von VisiConsult („VC-Produkte“). Sofern der Vertragspartner die VC-Produkte von VisiConsult erworben hat, gelten hinsichtlich dieses weiteren Vertrags die separat abgefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von VisiConsult.

1.3       Mit der Erteilung des jeweiligen Auftrags erkennt der Vertragspartner diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Einbeziehung in dem jeweiligen Vertrag an.

1.4       Diese AGB sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Sprachversionen ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.

2.         Dienstleistungsverpflichtungen von VisiConsult

2.1      Der konkrete Umfang der von VisiConsult geschuldeten Dienstleistungen ergibt sich aus einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und VisiConsult („Dienstleistungsvereinbarung“).

2.2      Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird (vgl. Ziffer 2.3), sind die in der Dienstleistungsvereinbarung beschriebenen Leistungspflichten reine Dienstleistungen. Die Dienstleistungen erfolgen nach bestem Wissen und ausschließlich auf Grundlage der Informationen, die der Vertragspartner VisiConsult zur Kenntnis bringt und zur Verfügung stellt. Es wird ohne ausdrückliche Zusage kein Eintritt eines bestimmten Erfolges geschuldet. Ferner erfolgt ohne ausdrückliche Zusage durch VisiConsult keine Garantie oder sonstige Zusicherung im Hinblick auf die Erfüllung eines vom Vertragspartner mit der Dienstleistung verfolgten Zwecks. Gegenstand der Dienstleistungen sind unter anderem auch Einschätzungen und Ratschläge hinsichtlich der Umsetzung von technischen Vorhaben unter Einschluss von Machbarkeitsstudien; hierbei kann VisiConsult keine Garantie für den Eintritt eines vom Vertragspartner intendierten technischen oder wirtschaftlichen Erfolges abgeben, auch wenn dieser Erfolg vom Vertragspartner im Voraus als Zielsetzung formuliert wurde, da der Eintritt dieses Erfolges auch von weiteren Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs sowie der Einschätzungskompetenz der Parteien liegen können, abhängen kann.

2.3      Wird durch VisiConsult in der Dienstleistungsvereinbarung ausnahmsweise der Eintritt eines konkreten Leistungsergebnisses zugesagt, ist VisiConsult zur Erbringung der entsprechenden Leistungen nur insoweit verpflichtet, wie diese in der Dienstleistungsvereinbarung festgehalten sind. Entsprechendes gilt für durch VisiConsult zugesagte Leistungsfristen. Spätere Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit des schriftlichen Einverständnisses beider Parteien, wobei gegenüber dem ursprünglichen Leistungsumfang entstehende Mehraufwendungen auf Seiten von VisiConsult durch den Vertragspartner angemessen zu vergüten sind. Die Zusage einer bestimmten Eigenschaft oder Eignung der Lieferung/Leistung zu einem bestimmten Verwendungszweck sowie die Übernahme einer Garantie sind nur dann verbindlich, wenn dies durch VisiConsult schriftlich bestätigt wird.

             In den Fällen der Ziffer 2.3 geltenden ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

2.3.1   Der Vertragspartner unterliegt hinsichtlich der durch VisiConsult zu erbringenden Leistungen einer Untersuchungs- und Rügepflichten analog § 377 HGB. Bei einer Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

2.3.2 Der Vertragspartner hat die Leistungsergebnisse vor ihrem produktiven Einsatz in einer separaten Testumgebung zu installieren und auf Funktionsfähigkeit sowie Nutzbarkeit für die von ihm intendierten Zwecke zu testen, um das Risiko eines Datenverlustes oder von Betriebsstörungen zu vermindern.

2.3.3   Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, die durch VisiConsult erbrachten Leistungen innerhalb einer Woche nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige durch VisiConsult abzunehmen. Werden innerhalb dieser Zeit durch den Vertragspartner keine der Abnahme entgegenstehende Mängel geltend gemacht, gelten die durch VisiConsult als fertig angezeigten Leistungen als durch den Vertragspartner beanstandungsfrei abgenommen. Eine in diesem Zeitpunkt noch ausstehende Vergütungsforderung von VisiConsult wird sofort fällig.

2.3.4   Mit der (ggf. fingierten) Abnahme und der vollständigen Bezahlung der durch VisiConsult erbrachten Leistungen gehen die für den nach der Dienstleistungsvereinbarung bestimmten Nutzungszweck erforderlichen nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte hieran auf den Vertragspartner über. Weitergehende Nutzungsrechte, insbesondere auf Vervielfältigung, Bearbeitung, entgeltliche Verbreitung sowie Veröffentlichung, werden ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht auf den Vertragspartner übertragen, sofern hinsichtlich der betroffenen Urheberrechte keine rechtliche Erschöpfung eingetreten ist.

2.4      Innerhalb des vertraglichen Rahmens, den die Dienstleistungsvereinbarung vorgibt, erledigt VisiConsult die ihr übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich. Vorbehaltlich konkreter, in schriftlicher Form vereinbarter Pflichten oder Spezifikationen hat der Vertragspartner gegenüber VisiConsult keine Weisungsbefugnis und ist nicht zu fachlichen und organisatorischen Vorgaben berechtigt. VisiConsult wird jedoch stets bemüht sein, den Wünschen des Vertragspartners bestmöglich Rechnung zu tragen.

2.5       VisiConsult setzt für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ausschließlich Mitarbeiter ein, die für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung qualifiziert sind. VisiConsult ist zum Einsatz von Subunternehmern mit gleicher Qualifikation berechtigt.

3.         Verpflichtungen des Vertragspartners

3.1      Der Vertragspartner muss VisiConsult mindestens einen fachlich hinreichend kompetenten Ansprechpartner benennen, der VisiConsult kurzfristig die zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt. Dieser Ansprechpartner muss hinsichtlich der Dienstleistungsvereinbarung und ihrer Durchführung sowie erforderlichenfalls Änderung und/oder Ergänzung entscheidungsbefugt sowie rechtlich in der Lage sein, Willenserklärungen für den Vertragspartner rechtsverbindlich abzugeben und entgegenzunehmen; dies ist VisiConsult in geeigneter Weise nachzuweisen.

3.2      Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass VisiConsult alle für die Ausführung ihrer Dienstleistungen notwendigen Informationen, Unterlagen oder sonstige Betriebsmittel rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und VisiConsult von allen notwendigen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von VisiConsult bekannt werden. VisiConsult verpflichtet sich, alle ihr zwecks Durchführung der geschuldeten Dienstleistungen zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen des Vertragspartners ordnungsgemäß aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass Dritte nicht unbefugt Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf Anforderung des Vertragspartners zurückzugeben. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Modelle, Konzepte, Methoden, Techniken und sonstiges Know-how sowie für Informationen, welche VisiConsult bei Mitteilung seitens des Vertragspartners bereits bekannt waren oder ohne Zusammenhang mit der konkretem Dienstleistungsvereinbarung bekannt werden.

3.3      Damit VisiConsult Fristen und Termine, zu deren Beachtung sie sich in der Dienstleistungsvereinbarung ausdrücklich verpflichtet hat, einhalten kann, ist sie auf die Unterstützung des Vertragspartners angewiesen. Dieser verpflichtet sich daher, die zur Leistungserbringung erforderlichen Tätigkeiten der VisiConsult nach besten Kräften zu unterstützen und sämtliche erforderlichen Mitwirkungsleistungen vollständig und rechtzeitig zu erbringen. Soweit für die durch VisiConsult zu erbringenden Dienstleistungen von Relevanz, hat der Vertragspartner insbesondere unverzüglich (i) über Änderungen seiner Infrastruktur zu informieren, (ii) zusätzlich benötigte Infrastruktur bereitzustellen (insbesondere Remotezugang, Netzwerkanschlüsse, Stromversorgung, Arbeitsplätze etc.), (iii) sicherzustellen, dass, sollte die Leistungserbringung vor Ort beim Vertragspartner stattfinden, zu jeder Zeit Zugang zu Räumlichkeiten, zum Netzwerk und allen anderen in diesem Zusammenhang stehenden Komponenten gewährleistet ist, und für den Einsatz angemessene Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen sowie (iv), falls für die Tätigkeiten Log-In Accounts (Anmeldungen) notwendig sein sollten, diese im Vorfeld einzurichten und VisiConsult bekannt zu geben.

3.4      Der Vertragspartner verpflichtet sich, in regelmäßigen Abständen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung Datensicherungen durchführen, die das Gesamt-Software-System umfassen. Der Vertragspartner muss seinen Datenbestand darüber hinaus durch geeignete Sicherungsmaßnahmen, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen, vor Viren schützen. Bei Nichtbeachtung gilt insbesondere Ziffer 5.3.

3.5       Erfüllt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, verlängern sich etwa vereinbarte Leistungsfristen und VisiConsult ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen. Das Recht von VisiConsult, darüberhinausgehende Schäden ersetzt zu verlangen, bleibt unberührt.

4.         Vergütung

4.1       Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstleistungsvertrags, bzw. wenn seit Abschluss mehr als 4 Monate vergangen sind, die im Zeitpunkt der Leistung aktuellen Preise von VisiConsult; dies gilt insbesondere, soweit sich diese aus bestehenden Preislisten ergeben.

4.2      Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preisangaben zur Vergütung rein netto, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Darüber hinaus anfallende Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sind vom Vertragspartner zusätzlich zu entrichten.

            

             VisiConsult ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch sechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Dienstleistungsvereinbarung dazu berechtigt, die Vergütungssätze zu überprüfen und nach eigenem Ermessen nach oben oder unten anzupassen. Für den Fall einer geplanten Preisanhebung ist VisiConsult dazu verpflichtet, dem Vertragspartner dies zuvor schriftlich unter Benennung der neuen Vergütungssätze und Einhaltung einer Frist von drei Monaten bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die neuen Vergütungssätze gelten sollen, anzuzeigen. Dem Vertragspartner steht dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der jeweiligen Dienstleistungsvereinbarung mit einer Frist von zwei Monaten ab dem Zugang der Mitteilung über die geplante Preiserhöhung zu. Durch VisiConsult vertraglich zugesicherte Dienstleistungen sind in jedem Fall nach Maßgabe der jeweiligen Dienstleistungsvereinbarung vollständig zu erfüllen, und zwar im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Vertragspartner nach Maßgabe der vorstehenden Regelung zu den ursprünglich vereinbarten Vergütungssätzen.

4.3      Soweit die Parteien in der Dienstleistungsvereinbarung keine abweichende Regelung getroffen haben, stellt VisiConsult dem Vertragspartner Fahrt- und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Höhe des tatsächlichen Aufwands in Rechnung. Spesen sind VisiConsult durch den Vertragspartner nach den steuerlichen Höchstsätzen zu ersetzen.

4.4      Ist in der Dienstleistungsvereinbarung nichts Abweichendes bestimmt, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und per Banküberweisung zu bewirken.

4.5      VisiConsult ist jederzeit dazu berechtigt, einen angemessenen Vorschuss auf die von ihr zu erbringenden Dienstleistungen zu verlangen. Als in diesem Sinne angemessen gilt dabei in der Regel derjenige Betrag, der voraussichtlich in dem auf das Vorschussverlangen folgenden Monat anfallen wird.

4.6       Gegen Zahlungsansprüche von VisiConsult kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners gegenüber berechtigten Zahlungsansprüchen von VisiConsult, welches nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.

5.         Haftung von VisiConsult

5.1       VisiConsult haftet nur, soweit der auf Seiten des Vertragspartners durch eine Nichtleistung, Schlechtleistung oder Leistungsverzögerung kausal hervorgerufene Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von VisiConsult zurückzuführen ist.

5.2      Bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit haftet VisiConsult nur bei einer Verletzung von Kardinalspflichten (wesentliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den typischen voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch in Höhe der Deckungssumme der durch VisiConsult unterhaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von EUR 5.000.000,00 (in Worten: fünf Millionen Euro). Dem Vertragspartner wird auf Anfrage eine Kopie der Versicherungspolice zur Verfügung gestellt.

5.3      Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet VisiConsult nur soweit dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Vertragspartners vermeidbar gewesen wäre, insbesondere durch regelmäßige Anfertigung von Sicherheitskopien aller Daten und Programme.

5.4      Eine Haftung von VisiConsult für die Nutzbarkeit und/oder Verwertbarkeit erzielter Leistungsergebnisse nach Ziffer 2.3 ist ausgeschlossen, soweit der Eintritt eines Schadens hätte vermieden werden können, sofern der Vertragspartner das jeweilige Leistungsergebnis zunächst in einer geeigneten Testumgebung getestet hätte.

5.5       Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Subunternehmer (vgl. Ziffer 2.5) und sonstige Erfüllungsgehilfen von VisiConsult.

5.6      Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Vertragspartners aus dem Produkthaftungsgesetz und bei VisiConsult zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6.         Kündigung

6.1      Beide Parteien können die Dienstleistungsvereinbarung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündigen, sofern in der Dienstleistungsvereinbarung nichts Abweichendes bestimmt ist.

6.2      Das Recht beider Parteien, den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.

6.3      Kündigungserklärungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

7.         Sonstige Bestimmungen

7.1      Erfüllungsort ist, soweit nichts Abweichendes in der Dienstleistungsvereinbarung festgelegt ist, Lübeck.

7.2      Gerichtsstand ist Lübeck. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.

7.3      Die zwischen VisiConsult und dem Vertragspartner zustande gekommenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

Kontakt aufnehmen

Kontaktieren Sie unsere Experten, um über Ihre Projekte und Herausforderungen zu sprechen

 

Form

Fieldset
Fieldset

Wo Sie auch sind, wir sind immer in der Nähe

International vertreten

 


Mit unseren Servicezentren und Hubs weltweit,
unterstützen wir Ihre Mitarbeiter mit maximaler
Effizienz in dem von Ihnen vorgegebenen Zeitrahmen und
ohne Ihren Betrieb zu unterbrechen.
Egal wo Sie sind, wir sind immer in Ihrer Nähe.
Unser Wissen und unsere Erfahrung
maximieren die Gewinne Ihres Unternehmens.